BPSH berät Sie auf dem Gebiet des Designrechts (Geschmacksmusterrechts).
Wir unterstützen Sie mit unserer langjährigen Erfahrung bei
§§ 1 und 2 DesignG:
Unter Design versteht man die ästhetischen Farb- und Formschöpfungen eines zwei- oder dreidimensionalen Erzeugnisses.
Designfähige Erzeugnisse und Produkte können aus den unterschiedlichsten Anwendungsbereichen kommen, beispielsweise Spielzeug, Schmuck, Textilien, Bekleidung, Möbel etc.
Die maximale Schutzdauer eines Designs beträgt 25 Jahre und muss alle 5 Jahre verlängert werden.
Als Inhaber eines eingetragenen Designs besitzen Sie das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen, zu lizenzieren und/oder zu übertragen. Als Inhaber des Designs können Sie Dritten verbieten, Ihr Design zu verwenden und die Herstellung, Veräußerung oder Ein- und Ausfuhr von Produkten mit diesem Design zu untersagen.
Die Kosten einer Designanmeldung richten sich nach der Anzahl der zu schützenden Muster und der für ihre Wiedergabe gewählten Abbildungen sowie danach, ob Schutz nur in Deutschland oder EU-weit bzw. international begehrt wird.
Darüber hinaus können Kosten für eine vorab durchgeführte Recherche anfallen.
Unsere Anwälte geben Ihnen gerne Auskunft über die für Ihre Bedürfnisse günstigsten Schutzrechtskosten und erstellen auf Ihren Wunsch hin eine Kostenschätzung.