BPSH berät Sie auf dem Gebiet des Designrechts (Geschmacksmusterrechts).
Wir unterstützen Sie mit unserer langjährigen Erfahrung bei
§§ 1 und 2 DesignG:
Unter Design versteht man die ästhetischen Farb- und Formschöpfungen eines zwei- oder dreidimensionalen Erzeugnisses.
Designfähige Erzeugnisse und Produkte können aus den unterschiedlichsten Anwendungsbereichen kommen, beispielsweise Spielzeug, Schmuck, Textilien, Bekleidung, Möbel etc.
Die maximale Schutzdauer eines Designs beträgt 25 Jahre und muss alle 5 Jahre verlängert werden.
Die Kosten einer Designanmeldung richten sich nach der Anzahl der zu schützenden Muster und der für ihre Wiedergabe gewählten Abbildungen sowie danach, ob Schutz nur in Deutschland oder EU-weit bzw. international begehrt wird.
Darüber hinaus können Kosten für eine vorab durchgeführte Recherche anfallen.
Unsere Anwälte geben Ihnen gerne Auskunft über die für Ihre Bedürfnisse günstigsten Schutzrechtskosten und erstellen auf Ihren Wunsch hin eine Kostenschätzung.