BPSH berät Sie auf dem Gebiet des Marken- und Namensrechts.
Wir unterstützen Sie mit unserer langjährigen Erfahrung bei
Durch die Benutzung von Marken, Geschäftsbezeichnungen oder Titeln können ältere Kennzeichenrechte verletzt werden.
Inhabern solcher Rechte stehen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer zu. Neben Schadensersatzansprüchen treffen den Verletzer die Kosten einer Umbenennung sowie ein oftmals langwirkender Imageschaden.
Kennzeichenrechte unterliegen dem Prioritätsprinzip, das heißt, ältere Kennzeichen besitzen gegenüber jüngeren Kennzeichen die besseren Rechte. Dient als Prioritätstag bei Geschäftsbezeichnungen und Titel der Zeitpunkt der erstmaligen öffentlichen Benutzung, ist dies bei der Marke der Anmeldungstag beim Amt. Die bloße Benutzung einer Marke genügt grundsätzlich nicht, um eine Untersagung der Benutzung durch den Inhaber einer später angemeldeten Marke ausschließen zu können.
Da das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) von sich aus nicht überprüft , ob eine Marke die Schutzrechte Dritter verletzt, ist vor der Markenanmeldung die Durchführung einer professionellen Recherche unabdingbar.
Die Schutzdauer für eingetragene Marken beträgt 10 Jahre ab dem Anmeldungstag. Danach kann die Marke beliebig oft um je weitere 10 Jahre verlängert werden. Eingetragene Marken können vom Markeninhaber unabhängig vom Geschäftsbetrieb verkauft und veräußert werden. Marken stellen somit einen Wert dar, der vom Unternehmer flexibel und vom Gesamterfolg des Unternehmens unabhängig genutzt werden kann.
Unsere Anwälte geben Ihnen gerne Auskunft über die zu erwartenden Kosten für Ihr konkretes Anliegen.