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Patente und Gebrauchsmuster

Foto Kupplung für Patentrecht

Leistungen BPSH

BPSH berät Sie auf dem Gebiet des Patent- und Gebrauchsmusterrechts.

Wir unterstützen Sie mit unserer langjährigen Erfahrung insbesondere bei folgenden Anliegen:

  • Prüfung der Schutzfähigkeit Ihrer technischen Erfindung
  • Durchführung von Recherchen nach dem Stand der Technik
  • Ausarbeitung Ihrer Patentanmeldung oder Gebrauchsmusteranmeldung
  • Durchführung des Anmeldeverfahren bei den nationalen und internationalen Patentämtern (DPMA, EPA, WIPO, nationale Patentämter) und Übernahme sämtlicher anfallender Formalitäten (Einzahlen der Gebühren, Korrespondenz mit den Ämtern, Überwachung von Fristen)
  • jährliche Verlängerung Ihrer Patente und Gebrauchsmuster (Überwachung der Fristen, Einzahlung der Jahresgebühren / Aufrechterhaltungsgebühren)
  • Vertretung vor den Patentämtern in Verfahren aller Art (zum Beispiel Einspruchsverfahren, Nichtigkeitsverfahren)
  • Durchsetzung Ihrer Rechte aus den von für Sie geschützten Patenten und Gebrauchsmustern
  • gerichtliche und außergerichtliche Vertretung bei Patentverletzungsverfahren  (Berechtigungsanfragen, Abmahnungen, Klagen zur Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadensersatz- Auskunfsansprüchen, Anträge auf einstweilige Verfügungen, Antrag auf Grenzbeschlagnahme, strafrechtliche Verfolgung etc.)
  • der Lizenzierung und Übertragung von Patenten und Gebrauchsmustern (Prüfung, Ausarbeitung und Verhandlung von Verträgen).

 

Informationen zum Patent- und Gebrauchsmusterrecht

  • Was sind Patente und Gebrauchsmuster?

    Patente und Gebrauchsmuster schützen Erfindungen auf technischem Gebiet.
    Die Definition für Patente lautet gemäß § 1 des deutschen Patentgesetzes:

    (1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

    (2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.

    (3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

    1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
    2. ästhetische Formschöpfungen;
    3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
    4. die Wiedergabe von Informationen.

    (4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

    Das Gebrauchsmuster gilt als der „kleine Bruder“ des Patents. Auch für den Schutz einer Erfindung durch ein Gebrauchsmuster müssen drei Voraussetzungen gegeben sein:

    • Die Erfindung muss neu sein, das heißt sie darf nicht zum Stand der Technik gehören.
    • Die Erfindung muss auf einer erfinderischen Tätigkeit (bzw. einem erfinderischen Schritt beim Gebrauchsmuster) beruhen und
    • die Erfindung muss gewerblich anwendbar sein.
  • Welche Unterschiede bestehen zwischen Patenten und Gebrauchsmustern

    Gleichwohl gibt es eine Reihe von Unterschieden zwischen Patenten und Gebrauchsmustern, die es zu beachten gilt:

    • Technische Verfahren werden in Deutschland ausschließlich durch ein Patent geschützt.
    • Die Laufzeit eines Patents beträgt 20 Jahre, die des Gebrauchsmusters 10 Jahre.
    • Beim Gebrauchsmuster werden die Kriterien Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit nicht vom Amt geprüft.
    • Beim Gebrauchsmuster bleiben Veröffentlichungen der Erfindung bei der Prüfung der Neuheit unberücksichtigt, die durch den Erfinder oder seinen Rechtsnachfolger bis zu 6 Monaten vor der Anmeldung erfolgt sind.
  • Welche Rechte hat der Patentinhaber?

    Der Inhaber eines Patents oder Gebrauchsmusters hat das alleinige und ausschließliche Recht,  die patentierte Erfindung  zu nutzen und anderen die  gewerbliche Nutzung zu verbieten. Der Patentinhaber/Gebrauchsmusterinhaber kann gegen Verletzungen seines Patents/Gebrauchsmusters vorgehen. Ihm steht es offen, anderen durch Vergabe von Lizenzen die gewerbliche Nutzung zu erlauben. Ebenso kann er sein Patent/Gebrauchsmuster veräußern.

  • Welche Kosten entstehen bei der Anmeldung, Registrierung und Aufrechterhaltung von Patenten und Gebrauchsmustern?

    • Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich zum einen danach, wie umfangreich die Patent- bzw. Gebrauchsmusterschrift zu formulieren ist, insbesondere, wie viele Patentansprüche die Anmeldung umfasst.
    • Darüber hinaus richtet sich die Höhe der Kosten danach, ob nur ein nationaler Schutz begehrt wird oder ob auch in Europa oder darüber hinaus ein Schutz gewünscht wird.
    • Weiterhin können Kosten für eine vorab durchgeführte Recherche anfallen.
    • Außerdem sind im weiteren Verlauf von Patent- bzw. Gebrauchsmusteranmeldungen verschiedene amtliche Gebühren fällig (Anmeldegebühren, Prüfungsgebühren und Jahresgebühren bzw. Aufrechterhaltungsgebühren)

    Unsere Anwälte geben Ihnen gerne vorab Auskunft über die zu erwartenden Kosten für Ihr konkreten Pläne.