BPSH berät Sie auf dem Gebiet des Patent- und Gebrauchsmusterrechts.
Wir unterstützen Sie mit unserer langjährigen Erfahrung insbesondere bei folgenden Anliegen:
Patente und Gebrauchsmuster schützen Erfindungen auf technischem Gebiet.
Die Definition für Patente lautet gemäß § 1 des deutschen Patentgesetzes:
(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.
(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
Das Gebrauchsmuster gilt als der „kleine Bruder“ des Patents. Auch für den Schutz einer Erfindung durch ein Gebrauchsmuster müssen drei Voraussetzungen gegeben sein:
Gleichwohl gibt es eine Reihe von Unterschieden zwischen Patenten und Gebrauchsmustern, die es zu beachten gilt:
Der Inhaber eines Patents oder Gebrauchsmusters hat das alleinige und ausschließliche Recht, die patentierte Erfindung zu nutzen und anderen die gewerbliche Nutzung zu verbieten. Der Patentinhaber/Gebrauchsmusterinhaber kann gegen Verletzungen seines Patents/Gebrauchsmusters vorgehen. Ihm steht es offen, anderen durch Vergabe von Lizenzen die gewerbliche Nutzung zu erlauben. Ebenso kann er sein Patent/Gebrauchsmuster veräußern.
Unsere Anwälte geben Ihnen gerne vorab Auskunft über die zu erwartenden Kosten für Ihr konkreten Pläne.