BPSH berät und vertritt Sie auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts:
Das Wettbewerbsrecht umfasst in Deutschland zum einen das Recht des unlauteren Wettbewerbs, welches im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geregelt ist; zum anderen umfasst es das Kartellrecht, welches im GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) geregelt ist.
§ 1 UWG (Zweck des Gesetzes) lautet: „Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“
Die wichtigsten Fallgruppen des Wettbewerbsrechts sind:
Bei Verstößen gegen das UWG können Wettbewerber Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltend machen.
§ 1 GWB (Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen): „Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.“
Die wichtigsten Fallgruppen des Kartellrechts sind:
Lizenzverträge, insbesondere solche über gewerbliche Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Design, Marken), enthalten regelmäßig wettbewerbsbeschränkende Klauseln. Diese stehen grundsätzlich in einem Konflikt mit dem Kartellrecht, so dass eine rechtliche Prüfung zur Vermeidung der Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder sogar des gesamten Lizenzvertrages notwendig ist.